Augenärzten ist nach einer Entscheidung des Landgerichts München untersagt, von ihnen verschriebene Brillengläser selbst beim Hersteller zu bestellen und an den Patienten zu verkaufen, der diese dann bei einem Optiker schleifen und in ein Brillengestell einpassen läßt.
Ein derartiger Vertrieb durch Augenärzte verstößt gegen das geschützte Berufsbild des Augenoptikers. Dieser verfügt aufgrund seiner Berufsausbildung über umfangreiche Kenntnisse der Beschaffenheit von optischen Gläsern, deren Bearbeitung und die Berücksichtigung ästhetischer Anforderungen. Ein Augenarzt besitzt demgegenüber keine derartigen Fachkenntnisse.
Das Gericht entschied ferner, daß die Empfehlung eines Augenarztes, Brillengläser eines bestimmten Anbieters auszuwählen, ohne daß es hierfür medizinische Gründe gibt, gegen das ärztliche Standesrecht verstößt.
Beschluß des LG München II vom 15.02.1999
1 HK O 785/99
RdW Heft 8/1999, Seite V
Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland