Kein unabwendbares Ereignis bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Ein Fahrzeughalter muss sich bei einem unverschuldeten Unfall die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen, sofern der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis war. Hierauf kann sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen ein Kraftfahrer nicht berufen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 Prozent überschritten hat.

Urteil des OLG Bremen vom 13.02.2001; Az.: 3 U 53/00

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