Ein inhaftierter Ehegatte hat während der Strafverbüßung keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten. Dies begründete das Oberlandesgericht Zweibrücken damit, dass der Unterhaltsbedarf während der Strafvollstreckung des inhaftierten Ehegatten zumindest weitgehend durch das vom Staat bezahlte Taschengeld gedeckt ist.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.11.2003
5 UF 196/02
NJW 2004, 519
OLGR Zweibrücken 2004, 127
Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.11.2003
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