Bei der Feststellung eines Grenzwertes von 0,5 Promille durch vier Einzelanalysen hat das Gericht keine Veranlassung, von dem ermittelten Wert einen "Sicherheitsabzug" zu machen. Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die Grenzwerte so festgesetzt, dass Sicherheitsabzüge bereits berücksichtigt sind, ein Ausgleich für Messungenauigkeiten also nicht zusätzlich erfolgen muss. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen oder behauptet werden, so dass das Gericht dem konkreten Bedenken im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.05.2001; Az.: 1 Ss 76/01
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