Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer vorhandenen Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die fehlerhafte Diagnose einer Prellung statt eines vorliegenden Wirbelbruchs. Da die erkennbaren Symptome den Schluss auf eine bloße Prellung zuließen und der Wirbelbruch auch auf dem Röntgenbild nicht erkennbar war, hatte die Schadensersatzklage des Patienten keinen Erfolg.
Urteil des BGH vom 08.07.2003
VI ZR 304/02
BGHR 2003, 1137
Urteil des BGH vom 08.07.2003
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