Einem Arzt unterliefen bei der Behandlung eines Patienten mehrere Diagnoseirrtümer. Er hat eine Schultereckgelenkverletzung des Patienten erst 11 Monate nach dem Unfall und eine Sehnenruptur nie erkannt. Gleichwohl konnte der Patient den Mediziner nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der Behandlungsvertrag war zweifelsfrei ein Dienstvertrag. Im Rahmen eines solchen Vertrags schuldet ein Arzt nicht eine zutreffende Diagnose, sondern fachgerechtes Vorgehen, da diagnostische Irrtümer nicht Folge vorwerfbaren ärztlichen Versehens sein müssen, sondern Folge der Kompliziertheit der Materie sein können. Dementsprechend werden Fehldiagnosen - von medizinisch völlig unvertretbaren Fehlleistungen abgesehen - nur dann als haftungsbegründend angesehen, wenn elementare Kontrollbefunde nicht erhoben wurden oder die überprüfung einer ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterblieben ist. Beides war hier nicht der Fall.
OLG Frankfurt am Main vom 07.05.1996; Az.: 8 U 5/96
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