Kein Schadensersatz bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln braucht ein Autofahrer auf der Autobahn auch bei nasser oder feuchter Fahrbahn grundsätzlich nicht die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten.
Ferner muß er eine Autobahneinfahrt nicht sorgfältig überwachen. Er hat nach Möglichkeit – wenn er auf der rechten Fahrbahn fährt - auf Fahrzeuge auf dem Beschleunigungsstreifen durch änderung seiner Geschwindigkeit Rücksicht zu nehmen.

Oberlandesgericht Köln (v. 21.10.1997); AZ: 24 U 79/97

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