Kein Schadensersatz bei ungewollter Schwangerschaft

Eine Frau musste sich einer orthopädischen Operation unterziehen. Vor der Narkose wurde ein Gynäkologe hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft abzuklären. Der Facharzt kam zu dem Ergebnis, dass die Frau nicht schwanger sei. Dies stellte sich später als Fehldiagnose heraus. Wenige Monate später brachte die Patientin trotz der Vollnarkose eine gesunde Tochter zur Welt. Da sie sich wegen bestehender körperlichen Beeinträchtigungen und auf Grund einer schweren Behinderung ihres Ehemanns nicht in der Lage sah, das Kind ohne fremde Hilfe aufzuziehen, nahm sie den Krankenhausträger wegen der Fehldiagnose des Arztes auf Schadensersatz in Anspruch. Den Anspruch begründete die unfreiwillige Mutter damit, dass sie bei Kenntnis der Schwangerschaft umgehend eine Abtreibung veranlasst hätte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein ersatzpflichtiger Schaden allenfalls dann auszugleichen wäre, wenn der Schutz vor Belastungen durch ein ungewolltes Kind Gegenstand des Behandlungs- oder Beratungsvertrages gewesen wäre. Hier ging es jedoch lediglich um eine orthopädische Operation. Der Frauenfacharzt wurde auch nur deswegen hinzugezogen, um das eventuelle Risiko durch eine Narkose abzuklären. Die Frage eines Schwangerschaftsabbruchs, den die Frau nach ihren Angaben wegen ihrer persönlichen Umstände durchgeführt hätte, gehörte nicht zum Leistungsbild des auf eine orthopädische Operation gerichteten Behandlungsvertrages. Die Schadensersatzklage wurde somit in letzter Instanz abgewiesen.

Urteil des BGH vom 15.02.2000; VI ZR 135/99

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