Kein Schadenersatz beim Parken auf einem Bauplatz

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg muß der Eigentümer eines Baugeländes, welches ohne seine Freigabe einfach zum Parken benutzt wird, keinen Schadenersatz leisten, wenn ein Wagen beim Fahren auf dieses Gelände beschädigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn sich auf dem Gelände Mulden und Schlaglöcher befinden, so dass es sich offensichtlich nicht um einen Parkplatz handelt.

Oberlandesgericht Nürnberg (v. 17.01.1997); Az.: 4 U 3820/95

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