Kein Rückgaberecht bei Kauf eines defekten Radarwarngerätes wegen Sittenwidrigkeit

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes München I kann der Käufer eines Radarwarngerätes vom Verkäufer nicht den Kaufpreis zurückverlangen, wenn dieses fehlerhaft arbeitet. Er kann selbst dann den Kaufpreis nicht zurückverlangen, wenn ein Rückgaberecht vereinbart wurde. Nach Auffassung des o.g. Gerichtes muß sich der Käufer hier vorhalten lassen, daß er durch den Kauf eines solchen Gerätes selbst sittenwidrig gehandelt hat. Aus der Regelung des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich, daß er den Kaufpreis aufgrund seines eigenen sittenwidrigen Handelns nicht zurückverlangen kann.

Landgericht München I (v. 30.04.1996); Az.: 20 S 3039/96

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