Ein Zeuge, der ausschließlich im eigenen Interesse zur Vorbereitung seiner strafgerichtlichen Vernehmung und zur Beistandsleistung während der Vernehmung die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten.
OLG Düsseldorf vom 27.02.1997; Az.: 4 Ws 39/97
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