Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei Ampelverwechslung

Fährt ein Kraftfahrer trotz länger als eine Sekunde anhaltendem Rotlicht (qualifizierter Rotlichtverstoß) in eine Kreuzung ein, kann der Strafrichter gleichwohl von der an sich angezeigten Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots absehen, wenn der Betroffene irrtümlich mit seinem Wagen während der Grünphase für die Linksabbiegerspur auf der mittleren Fahrspur trotz des für diesen Fahrstreifen geltenden Rotlichts in die Kreuzung einfährt, um anschließend nach links abzubiegen. Bei einem derartigen Verhalten ist anzunehmen, dass der Rotlichtverstoß auf bloße Unachtsamkeit und nicht auf grobe Fahrlässigkeit, Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit des Kraftfahrers zurückzuführen ist.

Beschluss des KG Berlin vom 23.03.2001, Az.: 3 Ws (B) 84/01

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