Ein unterhaltspflichtiger Ehepartner ist seinem Ehegatten nach dem Gesetz verpflichtet, einen Prozeßkostenvorschuß zu bezahlen, wenn dieser die Kosten für die Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann.
Diese Prozeßkostenvorschußpflicht gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm jedoch nicht gegenüber volljährigen Kindern, auch wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen.
Beschluß des OLG Hamm vom 04.01.1995
10 WF 264/94
FamRZ 1995, 1008
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