Kein Provisionsanspruch bei erheblicher Abweichung vom Finanzierungsvorschlag

Der Inhaber eines Autohauses beauftragte einen Finanzberater, gegen Provision eine Finanzierung zu vermitteln. Der Finanzberater unterbreitete einen Finanzierungsvorschlag auf der Basis einer Lebensversicherung und vermittelte ein Gespräch zwischen seinem Auftraggeber und einer Bank. Erst zwei Jahre später schlossen das Unternehmen und die Bank einen Kreditvertrag mit völlig anderen Rückzahlungsmodalitäten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Finanzierungsberater in einem derartigen Fall kein Anspruch auf Provision zusteht. Die Parteien schlossen einen völlig neuen Vertrag und nicht nur eine Vereinbarung, in der der ursprüngliche Finanzierungsplan abgeändert wurde. Danach war der Kreditvertrag nicht auf die Vermittlung des Maklers zurückzuführen.

Urteil des BGH
II ZR 77/98

Handelsblatt vom 05.10.1999

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Stephan A. Grüter
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