Kein Linksparkverbot in einem verkehrsberuhigten Bereich

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln darf ein Autofahrer in einer verkehrsberuhigten Zone sein Fahrzeug auf der linken Seite entgegen seiner Fahrrichtung abstellen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung, wonach Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung auf dem rechten Streifen parken dürfen, gilt hier nicht. Das Gericht begründet dies damit , dass es in einer verkehrsberuhigten Zone keinen Seitenstreifen gibt. Zudem wird durch das Linksparken auch nicht der Verkehr gefährdet, weil in einer verkehrsberuhigten Zone lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.

Oberlandesgericht Köln (v. 30.05.1997); Az.: 2 Ss 136/97 (Z)

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Roland Sperling
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