Ein geistig behinderter Erwachsener war vollstationär in einer Behinderteneinrichtung untergebracht. Die Kosten für Unterbringung und Betreuung wurden in voller Höhe durch die Eingliederungshilfe sowie eine Kriegsschadensrente bestritten. Die Eltern wurden mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Zahlungen herangezogen.
Angesichts der vollstationären Unterbringung des Behinderten hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes auf.
Dem folgte auch das Finanzgericht Münster. Ein Anspruch auf Kindergeld bei einem erwachsenen Kind besteht nur, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hier aber konnte der Behinderte seinen Lebensunterhalt durch Leistungen Dritter bestreiten. Ebenso entschied auch das Finanzgericht Bremen in einem vergleichbaren Fall. Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.
Urteil des FG Münster vom 08.04.1997
1 K-1042/97
Urteil des FG Bremen vom 25.03.1997
4 96156 K1 (nicht rechtskräftig)
Rechtsd. d. Lebenshilfe Okt. 97, Seite 142 und 143
Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland