Spielepackungen fallen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht unter die Verpackungsverordung. Damit wurde eine Klage des Betreibers des dualen Systems Deutschland abgewiesen, der einen führenden Spielehersteller zur Anbringung des grünen Punktes auf den Spieleschachteln und Zahlung der dafür anfallenden Gebühren verpflichten wollte.
Umhüllungen gelten nur dann als Verpackung, wenn die Nutzung des Inhalts als Verbrauch anzusehen ist. Dies ist bei Spielen zweifellos nicht der Fall.
Urteil des BGH
I ZR 95/97
Handelsblatt vom 25.10.1999
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