Ein Autofahrer fuhr auf der Autobahn mit Tempo 159 km/h, obwohl in diesem Bereich 100 km/h als Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben war. In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren gab der Autofahrer an, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, weil er 'in Gedanken versunken" gewesen sei. Diese Entschuldigung hielt das Amtsgericht nicht davon ab, gegen den Autofahrer neben einer Geldbuße in Höhe von 300 DM ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen.
Das Oberlandesgericht Rostock hob das Urteil jedoch wieder auf. Die Anordnung eines Fahrverbots setzt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Autofahrers voraus. In den Fällen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in dem hier festgestellten Ausmaß ist von einer derartigen groben Pflichtverletzung grundsätzlich auszugehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn auch in subjektiver Hinsicht eine grobe und in der Regel auch vorsätzlich begangene Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn dann der Fall, wenn das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen vor der Messung mehrfach wiederholt worden ist oder der Meßstelle ein sogenannter 'Geschwindigkeitstrichter" vorausgeht oder aber, wenn sich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus anderen Umständen (z.B. Baustellenbereich) aufdrängt.
Diese Voraussetzungen waren im Fall des hier verurteilten Autofahrers nicht erfüllt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte, weil die im dortigen Bereich vorhandene Brücke die Belastungen durch hohe Geschwindigkeiten nicht aushielt. Dieser Umstand war von Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar. Im Ergebnis ging das Gericht lediglich von einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung aus und hob das verhängte Fahrverbot wieder auf.
Urteil des OLG Rostock vom 22.12.1998
2 Ss (OWi) 37/98 I 26/98
DAR 1999, 277
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland