Ein Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion erfüllt das Fahrverbot aber nur dann, wenn es in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat ausgesprochen wird.
Daher kann es sinnlos erscheinen, wenn seit der Tat längere Zeit (hier über zwei Jahre) bis zur Entscheidung verstrichen sind. In einem derartigen Fall müssen besondere Umstände vorliegen, die die Festsetzung des Fahrverbots trotz des langen Zeitablaufs noch rechtfertigen. Ein besonderer Umstand in diesem Sinn ist jedoch nicht ohne weiteres dadurch gegeben, dass der betroffene Autofahrer seit der Tat erneut im Straßenverkehr aufgefallen ist.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.05.2000
2a Ss (OWi) 128/00 - (OWi) 39/00 III
MDR 2000, 829
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