Stehen einem Unfallgeschädigten ein oder mehrere andere Fahrzeuge zur Verfügung, kann er vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung keinen Ersatz für Mietwagenkosten verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das beschädigte Fahrzeug nur wenig gefahren wurde (hier: durchschnittlich 320 km im Monat). Im konkreten Fall war der Unfallgeschädigte ein Kraftfahrzeughändler, dem bis zu 15 Vorführwagen zur Verfügung standen.
Urteil des OLG Köln vom 18.02.2000
19 U 60/99
DAR 2000, 309
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