Wegen der Sprengung eines Schornsteins musste ein nahegelegener Betrieb für zwei Stunden die Arbeit einstellen. Alle Personen hatten das Betriebsgelände aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Die Evakuierung wurde durch behördlichen Bescheid angeordnet. Der Betriebsinhaber musste während der vorübergehenden Betriebseinstellung seine Mitarbeiter weiter bezahlen. Den hierdurch entstandenen Schaden machte er gegen das Land Sachsen geltend.
Die vom Betrieb erhobene Klage auf Entschädigungszahlung wies das Amtsgericht Leipzig jedoch ab. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass die Evakuierung nicht dem Wohl der Allgemeinheit, sondern dem Schutz der im Betrieb Beschäftigten diente, gegenüber diesen der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten hat.
Urteil des AG Leipzig vom 10.05.1996
18 C 847/96
NJW-RR 1997, 282
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