Kein Einsatz von angespartem Erziehungsgeld

Ein Ehepaar beantragte Sozialhilfe. Das Sozialamt lehnte die Leistung mit der Begründung ab, es sei ein Sparguthaben von knapp über 9.000 DM vorhanden. Die Antragsteller wandten hiergegen ein, das Guthaben stamme aus angespartem Erziehungsgeld.

Nach § 88 Absatz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den Hilfsbedürftigen eine Härte bedeuten würde. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht sahen hier einen derartigen Härtefall für gegeben. Das Bundeserziehungsgesetz geht nicht davon aus, dass das monatlich bewilligte Erziehungsgeld von den leistungsberechtigten Personen stets auch laufend monatlich verbraucht wird und verbraucht werden muß, um die Zwecke, die mit der Zahlung des Erziehungsgeldes verfolgt werden, zu erfüllen. Das Erziehungsgeld dient vielmehr spezifisch familienpolitischen Zwecken. Vor dem Hintergrund dieser Zweckausrichtung ist es unerheblich, ob das Erziehungsgeld Monat für Monat ausgegeben oder angespart und für einen kostenaufwendigeren Bedarf, etwa eine Erholungsreise zur physischen Regeneration der Mutter, verwendet wird. Das Sozialamt mußte demnach die beantragten Leistungen erbringen.

Urteil des BVerwG vom 04.09.1997
5 C 8/97

NJW 1998, 397

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