Die steuerliche Wohnungseigentumsförderung erhöht sich für jedes haushaltszugehörige Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, um eine Kinderzulage in Höhe von 1500 DM. Für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung jedoch nur dann zu, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder jeweils 12.000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Urteil des BFH vom 14.03.2000
X R 46/99
RdW 2000, 580
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