Ein grob fahrlässiges Handeln des Unfallverursachers führt nach § 61 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dazu, daß dessen Haftpflichtversicherung nicht für einen Unfallschaden bei einem Dritten aufkommt. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg handelt ein Fahrer, der am Steuer eingenickt ist und deshalb einen Unfall herbeigeführt hat, in der Regel nicht grob fahrlässig. Ein grob fahrlässiges Handeln liegt nur dann vor, wenn der Fahrer sich vor dem Unfall über deutliche Ermüdungserscheinungen bewußt hinweggesetzt hat.
Oberlandesgericht Oldenburg (v. 16.09.1998); AZ: 2 U 139/98 - - - Gleiche Auffassung: Bundesgerichtshof, Versicherungsrecht 1977, Seite 619 - - - Andere Auffassung: Oberlandesgericht Hamm, Versicherungsrecht 1997, Seite 961
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland