Der Geschäftsführer eines Autohauses suchte nach einer längeren geschäftlichen Besprechung zusammen mit einem Mitarbeiter eine Bar auf. Als beide bereits auf dem Nachhauseweg waren, mussten sie nochmals zurück zu dem Lokal fahren, weil der Geschäftsführer dort das dem Betrieb gehörende Handy hatte liegen lassen. Hierbei verursachte der den Dienstwagen fahrende Arbeitnehmer einen Unfall.
Das Bundessozialgericht erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Mit dem Besuch der Bar lag eine "endgültige Zuwendung hin zum privaten Bereich" vor, die auch nicht dadurch wieder beendet wurde, dass das liegen gebliebene Geschäftshandy zurückgeholt werden sollte.
Urteil des BSG vom 05.06.2003
B 2 U 33/02 R
RdW 2003, 602
Urteil des BSG vom 05.06.2003
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