Ein Schiffslotse hatte in der Silvesternacht Schichtdienst. Zum Jahreswechsel sprachen er und seine Kollegen erheblich dem Alkohol zu. Nach Schichtende um 6 Uhr besuchte er noch eine Gaststätte. Auf der anschliessenden Fahrt nach Hause geriet der Schiffsführer mit seinem Wagen von der Fahrbahn ab und stürzte in ein Hafenbecken, wo er ertrank. Eine Obduktion ergab, dass der Verunglückte zum Unfallzeitpunkt 2,3 Promille Alkohol im Blut hatte.
Die Unfallversicherung verweigerte der Witwe des Verunglückten jegliche Ersatzleistungen, da der Unfall allein auf die Trunkenheit des Versicherten zurückzuführen war. Das Bundessozialgericht gab in letzter Instanz der Unfallversicherung Recht.
Die Richter gingen ebenfalls davon aus, dass die vorliegende alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche und damit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschliessende Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls zweifelsohne mitgewirkt hat, ist gegenüber den letztlich ungeklärten Unfallumständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Danach konnte die Witwe keinerlei Versicherungsleistungen beanspruchen.
Urteil des BSG vom 17.02.1998
B 2 U 2/97 R
Betriebs-Berater 1998, 2319
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