Verliert ein Schüler seine Schülerfahrkarte, die er nach der Schülerfahrtkostenverordnung kostenlos erhalten hat, hat er keinen Anspruch auf eine Ersatzkarte Der Anspruch auf übernahme der Fahrtkosten ist mit der Aushändigung der ersten Schülerfahrkarte erfüllt.
Beschluss des FG Düsseldorf vom 08.01.2001,18 K 7788/99,NJW 2001, 2651
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