Ein an Neurodermitis und spastischer Bronchitis erkrankter achtjähriger Junge klagte gegen das Land Hessen. Er verlangte die Anordnung eines Tempolimits von 90 km/h auf Autobahnen und 30 km/h in Ortschaften schon bei Ozonwerten von 120 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entsprach dem Urteil nicht. Maßgebend für das Gericht war allein das bundesweite Ozongesetz, das die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen erst bei einer anhaltenden Konzentration von 240 Mikrogramm vorsieht. Allerdings äußerten die Richter ernsthafte Bedenken an der Wirksamkeit des Gesetzes. "br/>Hessischen VGH; Az.: 14 UE 3327/97
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