Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes hat ein Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch darauf, daß er auf Kosten seiner Krankenversicherung seine intakten Amalgamfüllungen entfernen und durch andere Füllungen ersetzen läßt. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes ist es zur Zeit nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, daß das freigesetzte Quecksilber aus einer Amalgamfüllung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Es ist wissenschaftlich umstritten, ob zwischen Amalgamfüllungen und Krankheitsfällen ein Zusammenhang besteht.
Bundessozialgericht (v. 06.10.1999); AZ.: B 1 KR 13/97
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