Kauf- bzw. Verkauf eines Grundstücks

Für den Kauf bzw. Verkauf eines Grundstücks oder für die Belastung eines Grundstücks etwa mit einer Grundschuld ist die Einigung der Vertragspartner in Form der Auflassung (§ 925 BGB)und die Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB) erforderlich.
Die Einigung sieht als Formerfordernis vor, daß die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle (zumeist ein Notar) erklärt werden.

Losgelöst hiervon ist der Kaufvertrag über das Grundstück.
Hierdurch wird der Verkäufer lediglich zur übertragung des Eigentums am Grundstück und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Auch dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird aber gültig, wenn die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen, § 313 BGB. "br/>

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