Ein Rentnerehepaar kaufte von einem Bauträger eine Eigentumswohnung. In dem Kaufvertrag wurde die Wohnung als "Altenwohnung in einer betreuten Seniorenwohnanlage, die vom Diakonieverein beim Diakonischen Werk Freiburg betreut wird" beschrieben. Als wenige Jahre später der zwischen dem Wohnungsverkäufer und dem Diakonischen Werk bestehende Betreuungsvertrag auslief und der Bauträger keinen Ersatz zur Verfügung stellen konnte, wollten die Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bekamen sie auch Recht.
Zu den vertraglichen Verpflichtungen des Bauträgers gehörte es nach dem Inhalt des Vertrages, die regelmäßige Präsenz sozialer Fachkräfte sowie das Angebot eines Programms mit kulturellen, informativen und geselligen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Auch angesichts des hohen Preises für die Wohnung durften die Erwerber eine Kombination aus individuellem Wohnen und professioneller Betreuung erwarten. Da der Verkäufer diese Leistungen auf Dauer nicht mehr erbringen konnte, musste er den Kaufpreis zurückzahlen und den Käufern die entstandenen Kosten erstatten.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.03.2001; Az.: 14 U 206/99
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