Kaskoversicherung: Wichtiges Urteil zum vorläufigen Deckungsschutz

Die Versicherung übersandte die Doppelkarte, ohne jedoch die für die Vollkaskoversicherung vorgesehenen Kästchen anzukreuzen. Kurz nach der Zulassung wurde der Wagen im Ausland gestohlen. Die Versicherung berief sich darauf, auf der Doppelkarte keine Erklärung zur Kaskoversicherung abgegeben zu haben und verweigerte die Zahlung.Den Bundesgerichtshof vermochten die Argumente der verklagten Assekuranz jedoch nicht zu überzeugen. Auch wenn ein Versicherungsnehmer die Doppelkarte liest und feststellt, dass die Kästchen für den Kaskoversicherungsschutz nicht angekreuzt sind, muss er nicht davon ausgehen, dass der Versicherer entgegen seinem Wunsch vorläufig nur ein begrenztes Risiko decken will. Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, ist nur dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an diesen gerichteten Hinweis unmissverständlich klar gemacht hat, dass entgegen dessen Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist. Die Versicherung wurde daher zur Zahlung des Diebstahlschadens, der sich auf über 100.000 DM belief, verurteilt.

Urteil des BGH vom 14.07.1999,IV ZR 112/98,DAR 1999, 499,MDR 1999, 1383,NJW 1999, 3560

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