Der Lebensgefährte der Halterin eines kaskoversicherten Fahrzeuges verursachte in angetrunkenem Zustand mit deren Auto einen Unfall. Die Kaskoversicherung zahlte an die Frau den entstandenen Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Da der Mann den Unfall (grob)fahrlässig verursacht hatte, verlangte die Versicherung von ihm den Ersatz der ausbezahlten Versicherungsleistung. Die Klage der Versicherung hatte in allen Instanzen Erfolg.
Steht dem Halter eines Fahrzeuges ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. 'Dritter' war hier der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin, der den Schaden an dem Fahrzeug fahrlässig verursacht hatte. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er lebe mit der Halterin des Pkw in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und sei mit ihr im übrigen verlobt. In diesem Fall sei die Ausnahmevorschrift des § 67 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz anwendbar. Diese Vorschrift lautet: 'Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der übergang (des Ersatzanspruchs) ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat'.
Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte die Anwendung dieser Vorschrift ab. Der Fahrer des Fahrzeuges ist als Verlobter nicht als Angehöriger der Versicherungsnehmerin anzusehen. Da es sich bei § 67 Absatz 2 VVG um eine Ausnahmevorschrift handelt, lehnte das Gericht auch eine analoge Anwendung auf den in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partner ab. Danach mußte der Mann der Versicherung die geleistete Zahlung für den Fahrzeugschaden zurückerstatten.
OLG Frankfurt am Main vom 03.04.1998
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