Kaskoversicherung: Verschweigen von Vorschäden

Die schuldhafte Falschbeantwortung von schadenserheblichen Fragen gegenüber der Kaskoversicherung führt wegen der damit verbundenen Obliegenheitsverletzung in der Regel zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden des versicherten Fahrzeuges ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur so zu verstehen, dass nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten gefragt wird. Vorschäden sind ferner auch dann anzugeben, wenn eine fachgerechte Reparatur stattgefunden hat.
Ein Versicherungsnehmer kann in der Regel nicht geltend machen, er habe den früheren Unfall vergessen, wenn das Schadensereignis lediglich drei Jahre zurückliegt, ein erheblicher Schaden von über 11.000 DM entstanden war und vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde.

Urteil des OLG Koblenz vom 26.05.2000
10 U 1627/99

MDR 2000, 1190

Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland

Rolf K. Tintrup
Rolf K. Tintrup
44787 Bochum
Stefan J. Freund
Stefan J. Freund
83607 Holzkirchen
Glißmann & Jakobs
Glißmann & Jakobs
22549 Hamburg
Kalb, Dr. Möschel & Kollegen