Die Kaskoversicherung kann ihre Leistung bei einer vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Gefahrerhöhung verweigern. Hierbei handelt es sich um Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nur unerheblich steigern. Die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist wesentlich beeinträchtigt, wenn es mit Reifen in Betrieb genommen wird, die nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe - hier völlig abgefahrene Hinterreifen - aufweisen.
Im Streitfall hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Höhe des Schadens gehabt hätte. Kann danach nicht nachgewiesen werden, dass die abgefahrenen Reifen für den Unfall nicht mitursächlich waren, muss die Versicherung nicht zahlen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.01.2003
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