Dabei obliegt es jedoch der Versicherung, einen derartigen Schadenshergang zu beweisen.
Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn der verunfallte Versicherungsnehmer zunächst gegenüber der Polizei angibt, er vermute, dass ihm eine Zigarette heruntergefallen sei und er sie aufheben wollte, aber später angibt, er sei wegen der schweren Verletzungen erst im Krankenwagen wieder zu sich gekommen und könne sich an den tatsächlichen Unfallhergang nicht genau erinnern. Kann die tatsächliche Unfallursache nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, muss die Versicherung den entstandenen Fahrzeugschaden ersetzen.
Urteil des OLG Dresden vom 15.06.2001,3 U 468/01,DAR 2001, 498
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