Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit der Versicherung nach Unfallflucht

Entfernt sich ein Versicherungsnehmer bei einem von ihm verursachten Fremdschaden von knapp über 1.000 DM von der Unfallstelle, ohne dass hierfür ein Entschuldigungsgrund vorliegt, verliert er den Anspruch gegenüber seiner Kaskoversicherung auf Ersatz des an seinem eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Unfallflucht des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung dar. Hieran ändert auch nichts, dass der Versicherungsnehmer den von ihm verursachten Unfall innerhalb von 24 Stunden gemeldet hat. Die dann eingreifende Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB, die es dem Gericht in derartigen Fällen ermöglicht, die Strafe zu mildern oder ganz von einer Bestrafung des Unfallflüchtigen abzusehen, hat keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Die Versicherung muss den Schaden in derartigen Fällen nicht ersetzen.

Urteil des OLG Nürnberg vom 29.06.2000; Az.: 8 U 1279/00

Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland

Klasen & Kollegen
Klasen & Kollegen
32609 Hüllhorst
Neudel, Kühn & Schreiber
Neudel, Kühn & Schreiber
06773 Gräfenhainichen
Stauber & Kaiser
Schmidt, Chowanietz, Rüsing