In der Regel lässt ein Rotlichtverstoß auf ein grob fahrlässiges Verhalten schließen. Verursacht ein Kraftfahrer hierdurch einen Unfall, erhält er in einem solchen Fall keine Ersatzleistung seiner Kaskoversicherung. Nach der Rechtsprechung ist die Frage der groben Fahrlässigkeit jedoch nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Derartige Besonderheiten können den unfallverursachenden Kraftfahrer durchaus entlasten.
Dies nahm das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines ortsunkundigen Kraftfahrers an, der im Kreuzungsbereich durch den Spurwechsel eines großen Gelenkbusses derart irritiert war, dass er die bereits auf Rot umgesprungene Ampel übersah und dadurch einen Unfall verursachte. Nach den vorliegenden Umständen konnte dem Autofahrer kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Die Versicherung musste den gesamten Schaden in Höhe von über 18.000 DM bezahlen.
Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2000; Az.: 20 U 66 /00
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