Hält ein Pkw-Fahrer zunächst vor einer roten Ampel an, beobachtet anschließend im Rückspiegel einen dicht zu ihm auffahrenden Wagen und fährt dann trotz fortdauernden Rotlichts an, weil er die inzwischen auf grün umgesprungene Ampel der Nachbarspur fälschlicherweise auf seine Fahrspur bezogen hat, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Vollkaskoversicherung des Rotlichtfahrers kann sich daher nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen und ist zum Ersatz des entstandenen Unfallschadens verpflichtet.
Urteil des OLG Hamm vom 26.01.2000
20 U 166/99
NJW-RR 2000, 1477
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland