Fährt ein mit 0,83 Promille alkoholisierter Autofahrer trotz nasser Fahrbahn mit erhöhter Geschwindigkeit in eine Kurve ein und verursacht dadurch einen Unfall, liegt nach Auffassung des Landgerichts Memmingen ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Folge: Die Kaskoversicherung muss den Fahrzeugschaden des bei ihr versicherten Unfallfahrzeuges nicht ersetzen.
Urteil des LG Memmingen vom 25.01.2000
2 O 1855/98
RdW Heft 13/2000, Seite V
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