muss der Versicherungsvertreter ungefragt darauf hinweisen, dass der Geltungsbereich der Versicherung für Sibirien ausgeschlossen ist. Die Versicherung hat auch dann den entstanden Schaden zu bezahlen, wenn dem Versicherungsvertreter unbekannt war, dass Sibirien außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherung liegt.
Urteil des LG Oldenburg vom 27.11.2000,13 O 2271/00,NversZ 2001, 277,NJW-RR 2001, 1472
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