Kaskoversicherung: grobe Fahrlässigkeit bei selbst verursachter augenblicklicher Überforderung

Das überfahren einer Kreuzungsampel, die bereits länger als eine Sekunde Rot anzeigt (so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß), stellt in der Regel ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Folge: Die Kaskoversicherung des Rotlichtfahrers muss für den am eigenen Fahrzeug des Versicherten entstandenen Schaden nicht aufkommen.

Bei einem Rotlicht-Verstoß entlastet den Fahrer seine fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr ebenso wenig vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit wie seine momentane, aufgrund unzureichender Orientierung selbst herbeigeführte überforderung.

Urteil des OLG Rostock vom 30.04.2003

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