Das überfahren einer Kreuzungsampel, die bereits länger als eine Sekunde Rot anzeigt (so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß), stellt in der Regel ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Folge: Die Kaskoversicherung des Rotlichtfahrers muss für den am eigenen Fahrzeug des Versicherten entstandenen Schaden nicht aufkommen.
Bei einem Rotlicht-Verstoß entlastet den Fahrer seine fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr ebenso wenig vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit wie seine momentane, aufgrund unzureichender Orientierung selbst herbeigeführte überforderung.
Urteil des OLG Rostock vom 30.04.2003
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