Gibt ein Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Kaskoansprüchen wegen eines Fahrzeugdiebstahls gegenüber seiner Versicherung wahrheitswidrig eine Laufleistung des gestohlenen Fahrzeuges von 13.700 km statt zutreffender 27.700 km an, führt diese Falschangabe auch dann grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens, wenn der Versicherungsnehmer die Falschangabe nachträglich berichtigt.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Falschangaben nicht vorsätzlich erfolgt sind, sie nicht geeignet waren, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen oder den Versicherten kein erhebliches Verschulden trifft. Da im konkreten Fall keine dieser Ausnahmen vorlag, musste die Versicherung den entstanden Diebstahlschaden nicht ersetzen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.04.1999
7 U 105/98
NJW-RR 1999, 1551
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