Kaskoversicherung: Falschbeantwortung der Frage nach Vorschäden

Beantwortet der Versicherungsnehmer auf dem ihm von der Versicherung übersandten Fragebogen die Frage nach reparierten Vorschäden mit "Blechschaden repariert", obwohl an einem Vorschaden durch grobes Ausbeulen von zwei Türen und notdürftiges Ausbessern der übrigen Schäden mit Hilfe einer Lacksprühdose nur eine behelfsmäßige Reparatur vorgenommen wurde, begeht er eine Obliegenheitsverletzung, durch die die Kaskoversicherung von ihrer Leistung frei wird.Liegt - wie hier - eine objektive Verletzung der Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers vor, ist dieser dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.05.1999,4 U 127/98,NJW-RR 2000, 247

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