Eine Versicherungsgesellschaft wird von ihrer Leistungspflicht im Rahmen der Fahrzeugkaskoversicherung wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers nur dann frei, wenn dieser über die Folgen eindeutig belehrt wurde. Falls der Versicherer - wie hier - keinen Nachteil erleidet, können falsche und unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann einen Anspruchsverlust nach sich ziehen, wenn sie vorsätzlich erfolgen. Dies muß in der Belehrung klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen.
Wird eine Schadensanzeige über einen Fahrzeugdiebstahl von einem Versicherungsagenten nach Angaben des Versicherungsnehmers ausgefüllt, so kann sich die Versicherungsgesellschaft nicht wegen unrichtiger Angaben auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Agent den Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darüber belehrt hatte, daß nur vorsätzlich falsche Angaben zum Verlust der Ansprüche führen.
OLG Hamm vom 27.05.1998; Az.: 20 U 247/97
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