Eine Kaskoversicherung kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers berufen, wenn dieser wie allgemein üblich abends den Autoschlüssel seines auf dem Werkstattgelände abgestellten Pkws in den Briefkasten eines Kfz-Betriebes einwirft und der Wagen daraufhin entwendet wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.1999
20 W 17/99
OLG Report Hamm 2000, 152
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