Kaskoversicherung: Diebstahl trotz Wegfahrsperre

Ein Autofahrer stellte seinen elf Monate alten Mercedes-Benz in der Tiefgarage eines Mailänder Hotels ab. Zwei Tage später war der Wagen verschwunden. Er meldete daraufhin den Diebstahl seiner Kaskoversicherung. Diese bezweifelte das Vorliegen eines Diebstahls, da das Fahrzeug durch eine elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Der Versicherungsnehmer klagte auf Erstattung des Fahrzeugwertes.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht, wenn er das "äußere Bild" eines Diebstahls beweisen kann. Ist dieser Nachweis erbracht, muss die Versicherung konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die eine nur vorgetäuschte Entwendung "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit" nahe legen. Diesen Nachweis konnte die Versicherung hier allein durch den Hinweis auf die aktivierte Wegfahrsperre nicht erbringen.

Zwar räumte das Oberlandesgericht Karlsruhe ein, dass eine überwindung der Wegfahrsperre nur mit ganz erheblichem technischen Aufwand möglich sei. Gleichwohl konnte ein Fahrzeugdiebstahl nicht ausgeschlossen werden, da das Fahrzeug nicht durch eine Alarmanlage gesichert war und die Räder durch die Wegfahrsperre nicht blockiert wurden. Denkbar war es daher, dass das Fahrzeug aufgebrochen und mittels Seil oder Stange aus der Tiefgarage weggeschleppt wurde. Die Versicherung war deshalb zur Erstattung des entstandenen Diebstahlschadens verpflichtet.

OLG Karlsruhe; Az.: 12 U 306/98

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