Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kaskoversicherung bei einer Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde.
Diese Rechtsprechung wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Bei einer Fahrleistung von 3000 Kilometern und einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat kann danach keine Abrechnung auf Neuwagenbasis mehr erfolgen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zulässig. Jenseits der aufgezeigten Grenzen kann sich eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung des Unfallfahrzeuges allenfalls aus technischen oder ästhetischen Mängeln ergeben, die durch die Reparatur nicht beseitig werden können.
Urteil des OLG Hamm vom 22.09.1999
13 U 54/99
DAR 2000, 35
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