Ein Wagen kam von der Fahrbahn ab und wurde erheblich beschädigt. Der Fahrer beging Unfallflucht. Der Fahrzeughalter meldete den Schaden seiner Vollkaskoversicherung und bat zugleich um Verständnis, daß er den Fahrer aus 'prozeßtaktischen Gründen' nicht angeben könne. Er versicherte, daß der Unbekannte den Wagen mit seinem Einverständnis führte und in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Der Fahrzeughalter selbst wollte sich zum Unfallzeitpunkt mit seinem Zweitwagen in Süddeutschland aufgehalten haben.
Nach den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört auch die namentliche Angabe des Fahrers. Da sich der Versicherungsnehmer hierzu nicht äußern wollte und im übrigen erhebliche Zweifel bstanden, ob er den Unfall nicht doch selbst verursacht hatte, konnte die Versicherung den Schadensausgleich verweigern.
LG Koblenz vom 12.12.1994
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für Verkehrsrecht in Deutschland