Eine Autofahrer kam auf der Landstraße in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr in den Straßengraben und überschlug sich. Seiner Vollkaskoversicherung erklärte er den Unfall damit, er habe einen Niesanfall gehabt und sei durch das Suchen eines Taschentuches auf dem Beifahrersitz kurzzeitig abgelenkt gewesen.
Diese Erklärung wurde dem Autofahrer im darauffolgenden Prozeß gegen seine Versicherung zum Verhängnis. Das Gericht ging von einem grobfahrlässigen Verhalten des Autofahrers aus, das zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führte. Dem Autofahrer wäre es in der konkreten Situation zumutbar gewesen, seinen Wagen nach der Kurve anzuhalten, um dann gefahrlos nach dem dringend benötigten Taschentuch zu suchen. Eine Fortsetzung der Fahrt hielt das Gericht wegen der Ablenkung für unentschuldbar.
LG Naumburg vom 08.10.1996; Az.: 7 U 108/96
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